Pflegesachleistung § 36 SGB XI


Von Pflegesachleistung spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Im Angebot sind die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung und die so genannten pflegerischen Betreuungsmaßnahmen.

Letzteres umfasst die Unterstützung von Aktivitäten zu Hause, die der Kommunikation und sozialen Kontakten dienen, und die Unterstützung bei der Gestaltung des Alltags zu Hause, z.B. Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zu bedürfnisgerechten Beschäftigungen und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-Nacht-Rhythmus.

 

Die Höhe der von der Pflegeversicherung finanzierten Sachleistungen richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.

  • keinen Anspruch in Pflegegrad 1
  • 724 Euro in Pflegegrad 2
  • 1.363 Euro in Pflegegrad 3
  • 1.693 Euro in Pflegegrad 4
  • 2.095 Euro in Pflegegrad 5

Zusätzlich steht allen Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 ein sogenannter Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zu. Dieser Betrag ist insbesondere für die Unterstützung im Alltag gedacht. Der Betrag ist zweckgebunden und wird bei Aufwendungen für Entlastungsangebote erstattet.

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