Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI


Wenn Sie einen Pflegebedürftigen selbst pflegen, übernehmen Sie viel Verantwortung. Damit Sie diese Aufgabe sorgfältig erfüllen können, ist es sinnvoll und notwendig, dass Sie in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen durch Pflegefachkräfte vor Ort unterstützt und beraten werden. Wenn Sie Pflegegeld beziehen sind diese Beratungseinsätze zur Qualitätssicherung Pflicht und werden von Ihrer Pflegekasse vorgeschrieben.

Pflegebedürftige, welche den Pflegegraden 2 und 3 zugeordnet sind, sind verpflichtet den Beratungseinsatz halbjährlich durchführen zu lassen. Bedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 sind dazu vierteljährlich verpflichtet.

Pflegebedürftigen, die diesen Einsatz nicht abrufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall sogar entziehen.

Für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 besteht keine Pflicht zum Abruf eines Beratungseinsatzes. Allerdings haben diese Versicherten die Möglichkeit, den Beratungseinsatz einmal halbjährlich in Anspruch zu nehmen.

 

Der Beratungseinsatz unseres Pflegedienstes beinhaltet eine umfassende Pflegeberatung durch unsere Pflegefachkräfte. Hierbei geht es darum, die Pflegesituation zu besprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die zur Erleichterung bzw. Verbesserung der häuslichen Pflege beitragen.

 

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