Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson


Wenn eine pflegebedürftige Person zeitweilig von ihrer eigentlichen Pflegeperson nicht betreut werden kann oder sich der Pflegeaufwand kurzfristig deutlich erhöht, bietet die Pflegeversicherung mit den Leistungen der Verhinderungspflege schnelle Hilfe. Für die Verhinderungspflege kann die Pflegekasse im Einzelfall bis zu 1.612 EUR im Kalenderjahr übernehmen; die Zahlung bezieht sich dabei auf das Kalenderjahr und nicht auf die Pflegeperson(en). Der Anspruch kann um bis zu 806 EUR auf insgesamt 2.418 EUR aufgestockt werden. Hierzu wird dann auf Mittel der ggf. nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege zurückgegriffen.

Ein Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht nach § 39 Abs. 1 SGB XI dann, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.

 

Ist ein Versicherter dem Pflegegrad 1 zugeordnet, besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege. Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht damit nur für Versicherte in den Pflegegraden 2 bis 5.

 

Wünschen Sie weitere Informationen zur Verhinderungspflege, Ihren Leistungsansprüchen oder Hilfe bei der Beantragung, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie sehr gerne und haben sicher das passende Angebot für Sie.

 

 

 

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